SchlHOLG - Beschluss vom 27.01.2003
15 WF 271/02
Normen:
ZPO § 126 ; ZPO § 106 ; BGB § 407 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 717
OLGReport-Schleswig 2003, 219
Vorinstanzen:
AG Bad Schwartau, vom 29.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 108/99

Aufrechnung gegenüber Kostenbeitreibung des PKH-Anwaltes

SchlHOLG, Beschluss vom 27.01.2003 - Aktenzeichen 15 WF 271/02

DRsp Nr. 2003/15162

Aufrechnung gegenüber Kostenbeitreibung des PKH-Anwaltes

»Ist auf Antrag des Rechtsanwalts für die von ihm nach PKH-Bewilligung vertretene Partei ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen, kann der Gegner bis zum Erlass eines auf den Anwalt lautenden Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 126 ZPO die Aufrechnung erklären. Eine nicht mitgeteilte Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs an den Anwalt schließt die Aufrechnungswirkung nach § 407 BGB nicht aus.«

Normenkette:

ZPO § 126 ; ZPO § 106 ; BGB § 407 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist begründet.

Der Unterhaltsprozess der Parteien endete mit dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. März 2002. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 7. 5. 2002 beantragte der Beklagte die Kostenfestsetzung mit 1847,49 EURO. Auf diesen Antrag hin wurden für die Klägerin zum Kostenausgleich mit Schriftsatz vom 15. 7. 2002 deren Kosten mit 1929,27 EURO angemeldet. Das Amtsgericht - Familiengericht - errechnete gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. 8. 2002 von der Klägerin an den Beklagten zu erstattende Kosten in Höhe von 487,86 EURO nebst Zinsen.