Die als sofortige Beschwerde zu wertende Beschwerde des Klägers ist, soweit sie sich gegen die Versagung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung richtet, unzulässig. Denn gegen einen Beschluss, mit dem gemäß § 769 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt worden ist, findet in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Anfechtung nicht statt (vgl. Senat, FamRZ 1996, 356/357 m.w.N.; s.a. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 769, Rz. 13).
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