OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.08.2002
10 WF 108/02
Normen:
BGB § 394 ; BGB § 400 ; BGB §§ 1601 ff. ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 702
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 22.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 97/02

Aufrechnung von Unterhaltsansprüchen mit Forderungen des Schuldners

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2002 - Aktenzeichen 10 WF 108/02

DRsp Nr. 2003/11579

Aufrechnung von Unterhaltsansprüchen mit Forderungen des Schuldners

Unterhaltsansprüche der eigenen Kinder einer Partei können nicht durch den gesetzlichen Vertreter der Kinder mit seinen eigenen ausstehenden schuldnerischen Verpflichtungen aufgerechnet werden. Der gesetzliche Vertreter der Kinder kann deren Ansprüche nicht an sich selbst abtreten (In-sich-Geschäft), den bei In-sich-Geschäften ist die Vertretung durch den Vormund gemäß § 1795 BGB ausgeschlossen.

Normenkette:

BGB § 394 ; BGB § 400 ; BGB §§ 1601 ff. ;

Entscheidungsgründe:

Die als sofortige Beschwerde zu wertende Beschwerde des Klägers ist, soweit sie sich gegen die Versagung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung richtet, unzulässig. Denn gegen einen Beschluss, mit dem gemäß § 769 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt worden ist, findet in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Anfechtung nicht statt (vgl. Senat, FamRZ 1996, 356/357 m.w.N.; s.a. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 769, Rz. 13).