OLG Bamberg - Urteil vom 07.03.1996
2 UF 202/95
Normen:
BGB § 394 ; ZPO § 850b Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1487

Aufrechnungsverbot bei Unterhaltsleistung

OLG Bamberg, Urteil vom 07.03.1996 - Aktenzeichen 2 UF 202/95

DRsp Nr. 1997/526

Aufrechnungsverbot bei Unterhaltsleistung

1. Das Aufrechnungsverbot der §§ 394 BGB, 850b Abs. 1 ZPO gilt auch dann, wenn der Unterhalt nicht als laufende Rente sondern in Form eines Einmalbetrages zur Abgeltung zu zahlen ist (hier: Betrag von 71.000 DM), da auch dann gleichermaßen das in § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO anerkannte Interesse des Unterhaltsberechtigten besteht, ungeschmälert in den Genuß seiner Unterhaltsleistung zu kommen.2. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn mit der Einmalzahlung auch Unterhaltsrückstände mit ausgeglichen werden, da es ansonsten der Unterhaltsschuldner in der Hand hätte, nach längerer Zeit der Nichtzahlung durch die Vereinbarung einer Einmalzahlung dem Unterhaltsgläubiger den vom Gesetz gewollten Schutz zu entziehen.

Normenkette:

BGB § 394 ; ZPO § 850b Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig; sie ist nach den §§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In sachlicher Hinsicht hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

II.