OLG Dresden - Beschluss vom 27.02.2002
10 UF 743/01
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1084
OLGReport-Dresden 2002, 203
Vorinstanzen:
AG Annaberg, vom 23.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 0060/01

Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Desinteresse eines Ehegatten

OLG Dresden, Beschluss vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 10 UF 743/01

DRsp Nr. 2003/11264

Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Desinteresse eines Ehegatten

»Desinteresse eines Elternteils am Umgang mit dem Kind und an der Mitwirkung in Erziehungsfragen sprechen gegen die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge.«

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die elterliche Sorge für ihre gemeinsamen Kinder.

Die Parteien leben seit Mitte 2000 getrennt voneinander. Aus der Ehe sind die Kinder ..., geboren am ..., und ..., geboren am ..., hervorgegangen, die seit der Trennung bei der Antragstellerin leben.

Die Antragstellerin beantragte erstinstanzlich, ihr das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu übertragen.

Sie vertrat erstinstanzlich die Auffassung, eine Beibehaltung der elterlichen Sorge käme nicht in Betracht, da die Parteien nicht in der Lage seien, sich zu den Belangen der Kinder zu verständigen.

Der Antragsgegner beantragte erstinstanzlich, die Anträge zurückzuweisen, da aus seiner Sicht Verständigungsprobleme nicht vorlägen.