Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen vom 07.01.2016, Az. 4 F 149/14, in Ziff. 2 der Entscheidungsformel
abgeändert .
Die alleinige elterliche Sorge für die Kinder E..., geb. am 13.01.2004, und M..., geb. am 24.01.2007, wird auf den Antragsgegner übertragen.
2.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Eltern der Kinder E..., geb. am 13.01.2004, und M..., geb. am 24.01.2007. Die Ehe der Eltern ist geschieden. Beide Kinder leben zusammen mit den beiden volljährigen Kindern der Beteiligten im Haushalt des Vaters.
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