OLG Stuttgart - Beschluss vom 24.08.2016
17 UF 40/16
Normen:
BGB § 1671;
Vorinstanzen:
AG Göppingen, vom 07.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 149/14

Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Fehlen jeglicher Kommunikations- und Kooperaationsfähigkeit der Eltern

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.08.2016 - Aktenzeichen 17 UF 40/16

DRsp Nr. 2016/17020

Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Fehlen jeglicher Kommunikations- und Kooperaationsfähigkeit der Eltern

Sind in der Vergangenheit sämtliche Vermittlungsversuche unter Inanspruchnahme professioneller Hilfe ergebnislos gescheitert, kann eine gemeinsame elteriche Sorge von Eltern, denen es an jeglicher Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit fehlt, nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, dass eine Pflicht der Eltern zur Konsensfindung besteht, da dies dem Kindeswohl nicht entspricht.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen vom 07.01.2016, Az. 4 F 149/14, in Ziff. 2 der Entscheidungsformel

abgeändert .

Die alleinige elterliche Sorge für die Kinder E..., geb. am 13.01.2004, und M..., geb. am 24.01.2007, wird auf den Antragsgegner übertragen.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Eltern der Kinder E..., geb. am 13.01.2004, und M..., geb. am 24.01.2007. Die Ehe der Eltern ist geschieden. Beide Kinder leben zusammen mit den beiden volljährigen Kindern der Beteiligten im Haushalt des Vaters.