OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.07.2015
10 UF 209/14
Normen:
BGB § 1671;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 895/13

Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Kommunikationsproblemen zwischen den Eltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2015 - Aktenzeichen 10 UF 209/14

DRsp Nr. 2016/8456

Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Kommunikationsproblemen zwischen den Eltern

1. Allein der Umstand, dass die Eltern nur schriftlich miteinander kommunizieren, spricht nicht zwingend für die Aufhebung der gemeinsamen Sorge, wenn die Kinder durch die nicht optimale Kommunikation zwischen den Eltern nicht belastet werden. 2. Dass der Vater am Kindesleben unmittelbar nicht mehr teilhat, ist jedenfalls dann nicht ausschlaggebend, wenn der Vater sich auch dadurch zurückgenommen hat, dass er die Ablehnung des Umgangs durch die Kinder gegenwärtig akzeptiert.

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 15. Oktober 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671;

Gründe:

I.

Die Mutter begehrt im Rahmen der nach § 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG abgetrennten Folgesache über die elterliche Sorge, ihr die elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder L..., geb. am ....8.2001 (14 Jahre), und Le..., geb. am ....10.2005 (9 Jahre), allein zu übertragen, hilfsweise ihr die Gesundheitsfürsorge für die Kinder allein zu übertragen.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 15.10.2014 hat das Amtsgericht die Anträge der Mutter zurückgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf diesen Beschluss Bezug genommen.