OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.08.2009
6 UF 68/09
Normen:
ZPO § 119 Abs. 1; ZPO § 517; ZPO § 520; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 621 e Abs. 1; ZPO § 621 e Abs. 3; BGB § 1631 Abs. 2; BGB § 1666; BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2; FGG § 14; FGG § 50 Abs. 1; FGG § 50 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 385
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 9/09

Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei versuchtem Tötungsdelikt des einen gegenüber dem anderen Elternteil

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 6 UF 68/09

DRsp Nr. 2009/26466

Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei versuchtem Tötungsdelikt des einen gegenüber dem anderen Elternteil

Versucht ein Elternteil, den anderen vor den Augen eines gemeinsamen Kindes zu töten (hier: durch Erwürgen und Strangulieren) und ist infolge der Tat die soziale Beziehung der Eltern zueinander gestört, so kommt die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch in Teilbereichen regelmäßig nicht in Betracht; denn dies ist grundsätzlich weder dem angegriffenen Elternteil zumutbar noch den hierdurch massiver psychischer Gewalt ausgesetzten Kind erzieherisch vermittelbar, jedenfalls, wenn dieses den gewalttätigen Elternteil aufgrund der Tat ablehnt.

Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 27. Mai 2009 - 22 F 9/09 SO - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat den übrigen Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

4. Der Antragstellerin wird mit Wirkung vom 13. Juli 2009 ratenfreie Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwältin N., <Ort>, beigeordnet.