Die Beschlüsse des Amtsgerichts Monschau vom 17. Februar 2014 -
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2014 - 27 UF 40/14 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.
2.Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3.Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Aufrechterhaltung des Entzugs der elterlichen Sorge für ihre beiden Kinder im Eilverfahren.
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