OLG Köln - Beschluss vom 26.01.2015
26 UF 197/14
Normen:
GewSchG § 1 Abs. 1 S. 1; GewSchG § 1 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1976
Vorinstanzen:
AG Düren, vom 24.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 256/14

Aufrechterhaltung einer Gewaltschutzanordnung mit der Maßgabe einer BefristungAnforderungen an die Verlautbarungen des Belästigungen entgegen stehenden Willens des Opfers

OLG Köln, Beschluss vom 26.01.2015 - Aktenzeichen 26 UF 197/14

DRsp Nr. 2015/8346

Aufrechterhaltung einer Gewaltschutzanordnung mit der Maßgabe einer Befristung Anforderungen an die Verlautbarungen des Belästigungen entgegen stehenden Willens des Opfers

Sind Belästigungen (hier: durch 20-30 Anrufe und SMS pro Woche) tatsächlich erfolgt, so besteht bei solchen Belästigungen, deren Unerwünschtheit offensichtlich ist, eine tatsächliche Vermutung, dass das Opfer diese nicht wünscht und dies dem Täter zu erkennen gegeben hat. Es obliegt sodann dem Täter, diese Vermutung zu widerlegen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 08.12.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 24.11.2014 (25 F 256/14) aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 19.09.2014 (25 F 256/14) mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Gewaltschutzanordnungen bis zum 19.03.2015 befristet werden.

Die Kosten beider Instanzen trägt der Antragsgegner.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewSchG § 1 Abs. 1 S. 1; GewSchG § 1 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.