VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.11.2005
11 S 650/05
Normen:
VwGO § 80 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 5 ; AufenthG § 52 Abs. 1 Nr. 4 ; AufenthG § 56 ; AuslG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1534
Vorinstanzen:
VG Freiburg - 7 K 181/05 - 23.02.2005, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Aufschiebende Wirkung, Aufenthaltserlaubnis - Vorläufiger Rechtsschutz, Sofortige Vollziehung, Besonderes öffentliches Interesse, Widerruf, Asylbedingter Aufenthaltstitel, Ermessen, Besonderer Ausweisungsschutz

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.11.2005 - Aktenzeichen 11 S 650/05

DRsp Nr. 2008/2279

Aufschiebende Wirkung, Aufenthaltserlaubnis - Vorläufiger Rechtsschutz, Sofortige Vollziehung, Besonderes öffentliches Interesse, Widerruf, Asylbedingter Aufenthaltstitel, Ermessen, Besonderer Ausweisungsschutz

»1. Die Ausländerbehörde muss im Rahmen des ihr nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG eingeräumten Widerrufsermessens grundsätzlich nicht berücksichtigen, ob dem Ausländer wegen von ihm begangener Straftaten im Falle einer Ausweisung besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG zustehen würde. Ob von diesem Grundsatz bei minderjährigen Ausländern im Hinblick auf die Schutzwirkungen der Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK eine Ausnahme zu machen ist, bleibt offen. 2. Das bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse kann sich aus der konkreten Gefahr ergeben, dass der Ausländer in dem Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache (weitere) Straftaten von nicht unerheblichem Gewicht begeht (Ergänzung zu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - .«

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 5 ; AufenthG § 52 Abs. 1 Nr. 4 ; AufenthG § 56 ; AuslG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe: