Der damals 7 1/2 Jahre alte Beklagte zu 1) hatte am 12. Juli 1978 zusammen mit einem jüngeren Spielgefährten in der Scheune des Klägers einen kleinen Haufen Stroh angezündet und das Feuer kurz darauf mit einer Schaufel gelöscht. Durch die Glutreste wurde die Scheune in Brand gesetzt und mitsamt Inventar vollständig zerstört. Der Feuerversicherer hat dem Kläger wegen Unterversicherung nur einen Teil des Gebäudeschadens erstattet, so daß dem Kläger ein nicht gedeckter Gebäudeschaden in Höhe von mindestens 30.000 DM und ferner ein Betriebsschaden von 11.000 DM verblieben sind. Er hat den Beklagten zu 1) aus unerlaubter Handlung und dessen Eltern, die Beklagten zu 2) und 3), wegen Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 832 BGB) auf Erstattung von 41.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Beklagten zu 2) und 3) antragsgemäß (mit Ausnahme eines geringfügigen Zinsbetrages) verurteilt. Die Entscheidung gegen den Beklagten zu 1) hat es vorbehalten.
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