BGH - Urteil vom 17.05.1983
VI ZR 263/81
Normen:
BGB § 832 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 1983, 955
FamRZ 1983, 874
NJW 1983, 2821
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Lüneburg,

Aufsichtspflicht der Eltern hinsichtlich der Verwahrung von Streichhölzern

BGH, Urteil vom 17.05.1983 - Aktenzeichen VI ZR 263/81

DRsp Nr. 1997/7000

Aufsichtspflicht der Eltern hinsichtlich der Verwahrung von Streichhölzern

»Zur Frage, welche Anforderungen an die Aufsichtspflicht der Eltern gegenüber einem 7-jährigen Kind hinsichtlich der Verwahrung von Streichhölzern zu stellen sind.«

Normenkette:

BGB § 832 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der damals 7 1/2 Jahre alte Beklagte zu 1) hatte am 12. Juli 1978 zusammen mit einem jüngeren Spielgefährten in der Scheune des Klägers einen kleinen Haufen Stroh angezündet und das Feuer kurz darauf mit einer Schaufel gelöscht. Durch die Glutreste wurde die Scheune in Brand gesetzt und mitsamt Inventar vollständig zerstört. Der Feuerversicherer hat dem Kläger wegen Unterversicherung nur einen Teil des Gebäudeschadens erstattet, so daß dem Kläger ein nicht gedeckter Gebäudeschaden in Höhe von mindestens 30.000 DM und ferner ein Betriebsschaden von 11.000 DM verblieben sind. Er hat den Beklagten zu 1) aus unerlaubter Handlung und dessen Eltern, die Beklagten zu 2) und 3), wegen Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 832 BGB) auf Erstattung von 41.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Beklagten zu 2) und 3) antragsgemäß (mit Ausnahme eines geringfügigen Zinsbetrages) verurteilt. Die Entscheidung gegen den Beklagten zu 1) hat es vorbehalten.