BGH - Urteil vom 01.07.1986
VI ZR 214/84
Normen:
BGB § 832 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 832 Abs. 1 Satz 2 Kind 1
BGHR VVG § 67 Abs. 1 Satz 2 Befriedigungsvorrecht 1
DRsp I(146)72a
FamRZ 1986, 1080
MDR 1987, 131
NJW-RR 1987, 13
VersR 1986, 1210
WuM 1986, 340
ZMR 1986, 433
ZblJR 1986, 571
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Aufsichtspflicht der Eltern hinsichtlich eines minderjährigen Kindes

BGH, Urteil vom 01.07.1986 - Aktenzeichen VI ZR 214/84

DRsp Nr. 1992/3638

Aufsichtspflicht der Eltern hinsichtlich eines minderjährigen Kindes

»Zur Frage, in welchem Umfang Eltern ihren siebenjährigen Sohn beaufsichtigen müssen, damit er nicht beim Spiel mit einem Feuerzeug einen Brand verursacht.«

Normenkette:

BGB § 832 Abs.1 S.1;

Tatbestand:

Am Pfingstmontag, dem 26. Mai 1980, entzündete der damals 7 Jahre und 8 Monate alte Sohn der Beklagten zu 1) und 2) (im folgenden: die Beklagten) in einer ehemaligen Kapelle, die im Eigentum des Klägers stand als Lagerhaus und Scheune genutzt wurde, einen Strohhaufen. Das Feuer erfaßte das gesamte Gebäude, welches völlig niederbrannte. Die vom Kläger abgeschlossenen Neuwertversicherung hat infolge Unterversicherung des Klägers nicht den vollen Neuwert erstattet. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger den Restbetrag sowie einige weitere von der Versicherung nicht gedeckte Schäden von den Beklagten sowie deren Sohn ersetzt verlangt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der gegen den Sohn gerichteten Klage bestätigt und die Beklagten zur Zahlung von 66.431 DM verurteilt. Mit der Revision erstrebten die Beklagten die völlige Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe: