OLG Oldenburg - Urteil vom 13.07.2009
13 UF 52/09
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1416;
Fundstellen:
FamRB 2009, 369
FuR 2009, 594
NJW-RR 2009, 1593
OLGReport-Oldenburg 2009, 859
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, 11 F 131/07 S, UE vom vom 02.04.2009,

Aufstockungsunterhalt bei bestehender Gütergemeinschaft

OLG Oldenburg, Urteil vom 13.07.2009 - Aktenzeichen 13 UF 52/09

DRsp Nr. 2009/16767

Aufstockungsunterhalt bei bestehender Gütergemeinschaft

Aufstockungsunterhalt bei bestehender Gütergemeinschaft.

Dass die Parteien in ihrer Ehe Gütergemeinschaft vereinbart hatten, steht der Einstellung der beiderseits erzielten bzw. erzielbaren Einkünfte in die Unterhaltsberechnung nicht entgegen. Die gesetzlichen Vorschriften über die nachehelichen Unterhalt geltend unabhängig vom früheren Güterstand, in dem die Parteien lebten. Auch bei Vereinbarung von Gütergemeinschaft bestimmt der Unterhalt sich nach den allgemeinen Regeln.

Tenor:

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 02.04.2009 im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt (Ziffer III. des Tenors) geändert und zur Klarstellung neu gefasst:

Der Antragsteller wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 195,00 €, zahlbar monatlich im Voraus bis zum 5.Werktag jeden Monats, zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu 65 %, der Antragsteller zu 35 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1416;

Gründe:

I.