OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.12.2003
1 U 74/02
Normen:
BGB § 426 ; BGB § 1353 ; EStG § 26b ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 20.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 457/01

Aufteilung der Steuererstattungsansprüche bei Steuerklassen III und IV nach Trennung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.12.2003 - Aktenzeichen 1 U 74/02

DRsp Nr. 2004/3590

Aufteilung der Steuererstattungsansprüche bei Steuerklassen III und IV nach Trennung

»1. Die Wahl der Steuerklassen III und V schließt ein grundsätzliches Teilhaberecht des die Steuerklasse V wählenden Ehegatten an einer sich bei Zusammenveranlagung etwa ergebenden Steuerrückerstattung jedenfalls dann nicht aus, wenn auch dieser Ehegatte vor der Trennung Erstattungsbeträge erhalten hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 12.6.2002 - XII ZR 288/00, FamRZ 2002, 1024 ff.).2. Der die Steuerklasse III wählende Ehegatte kann in einem solchen Fall vom anderen Ehegatten nach der Trennung die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung nicht verlangen, wenn er ihm nur den Ausgleich der gegenüber getrennter Veranlagung entstehenden Nachteile zusagt.«

Normenkette:

BGB § 426 ; BGB § 1353 ; EStG § 26b ;

Entscheidungsgründe: