OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.01.2014
11 Wx 73/13
Normen:
EGBGB Art. 47;
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 30.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen III 38/12

Aufteilung eines ausländischen Eigennamens in einen Vor- und einen Geburtsnamen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.01.2014 - Aktenzeichen 11 Wx 73/13

DRsp Nr. 2014/4647

Aufteilung eines ausländischen Eigennamens in einen Vor- und einen Geburtsnamen

In Anwendung des Artikels 47 EGBGB kann es einem ausländischen Namensträger, der nach seinem Heimatrecht einen nicht zwischen Vor- und Familiennamen unterscheidenden Eigennamen führt, gestattet sein, Teile seines Eigennamens als Vornamen und andere Teile als (Geburts-) Familiennamen zu bestimmen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 30. Juni 2013 - 8 UR III 38/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 5.000 festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EGBGB Art. 47;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im personenstandsrechtlichen Verfahren darum, ob der indonesische Eigenname der Beteiligten zu 1 in einen Vornamen und einen Geburtsnamen aufgeteilt werden kann, nachdem sie einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hat, in Deutschland lebt und bei der Eheschließung unter Wahl deutschen Rechts der Familienname des Ehegatten zum Ehenamen bestimmt wurde.