Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 30. Juni 2013 - 8 UR
Die Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 5.000 festgesetzt.
4.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten im personenstandsrechtlichen Verfahren darum, ob der indonesische Eigenname der Beteiligten zu 1 in einen Vornamen und einen Geburtsnamen aufgeteilt werden kann, nachdem sie einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hat, in Deutschland lebt und bei der Eheschließung unter Wahl deutschen Rechts der Familienname des Ehegatten zum Ehenamen bestimmt wurde.
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