BayObLG - Beschluß vom 20.07.2000
1Z BR 42/00
Normen:
BGB § 1909, § 1915, § 1835a; BGB § 1836a (a. F.), § 1835 Abs. 4 (a. F.); ZSEG § 15 Abs. 2 ; FGG § 56g;
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 8/00
AG Freyung, - Vorinstanzaktenzeichen VIII 90/94

Aufwandsentschädigung des Betreuers nach dem 1.1.1999

BayObLG, Beschluß vom 20.07.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 42/00

DRsp Nr. 2000/6572

Aufwandsentschädigung des Betreuers nach dem 1.1.1999

»1. Die Anfechtung einer nach dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 1.1.1999 ergangenen Beschwerdeentscheidung im Verfahren zur Festsetzung von Aufwandsentschädigung des Ergänzungspflegers erfolgt nach der Vorschrift des § 56g Abs. 5 FGG, auch wenn der Zeitraum, für den die Festsetzung erfolgt ist, vor diesem Zeitpunkt liegt.2. Die seit 1.1.1999 geltenden Regelungen für das Erlöschen von Aufwandsentschädigungsansprüchen des Ergänzungspflegers sind auf vor dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes fällig gewordene Ansprüche nicht anzuwenden.«

Normenkette:

BGB § 1909, § 1915, § 1835a; BGB § 1836a (a. F.), § 1835 Abs. 4 (a. F.); ZSEG § 15 Abs. 2 ; FGG § 56g;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 ist der Vater des 1989 nichtehelich geborenen Mädchens, das seit Mitte 1996 bei ihm lebt. Mit Beschluß vom 5.5.1997 wurde er zu dessen Ergänzungspfleger bestellt, nachdem der Mutter des Kindes die elterliche Sorge entzogen worden war. Zu seinem Aufgabenkreis gehört das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Besorgung aller Schulangelegenheiten für das Kind. Dieses hat weder Einkünfte noch Vermögen.