I.
Das Rechtsmittel ist statthaft, nachdem das Landgericht gegen seine Beschwerdeentscheidung über die Betreuervergütung die sofortige weitere Beschwerde zugelassen hat, §§ 56 g Abs. 5 S. 1, 69 e S. 1, 69 Abs. 2 FGG. Sie ist auch zulässig, nämlich in der gebotenen Form innerhalb der Frist der sofortigen weiteren Beschwerde eingelegt worden, wobei es der Zuziehung eines Rechtsanwaltes gemäß § 29 Abs. 1 S. 3 FGG bei Einlegung durch den Bezirksrevisor nicht bedurfte.
II.
In der Sache bleibt die weitere Beschwerde ohne Erfolg.
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