OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.09.2002
11 Wx 42/02
Normen:
BGB § 1835a Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1899 Abs. 1 ; BGB § 1899 Abs. 3 ; BGB § 1908i Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 08.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 364/01

Aufwandsentschädigung eines Vormundes bei Bestellung mehrer Betreuer

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2002 - Aktenzeichen 11 Wx 42/02

DRsp Nr. 2003/9710

Aufwandsentschädigung eines Vormundes bei Bestellung mehrer Betreuer

Der gem. § 1835a BGB Abs. 1 Satz 1 BGB einem Vormund zustehende Aufwendungsersatz wird nicht dadurch geschmälert, dass neben ihm weitere Betreuer bestellt sind (§ 1899 Abs. 1 und Abs. 3 BGB) .

Normenkette:

BGB § 1835a Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1899 Abs. 1 ; BGB § 1899 Abs. 3 ; BGB § 1908i Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel ist statthaft, nachdem das Landgericht gegen seine Beschwerdeentscheidung über die Betreuervergütung die sofortige weitere Beschwerde zugelassen hat, §§ 56 g Abs. 5 S. 1, 69 e S. 1, 69 Abs. 2 FGG. Sie ist auch zulässig, nämlich in der gebotenen Form innerhalb der Frist der sofortigen weiteren Beschwerde eingelegt worden, wobei es der Zuziehung eines Rechtsanwaltes gemäß § 29 Abs. 1 S. 3 FGG bei Einlegung durch den Bezirksrevisor nicht bedurfte.

II.

In der Sache bleibt die weitere Beschwerde ohne Erfolg.