BayObLG - Beschluß vom 10.10.1995
3Z BR 262/95
Normen:
BGB § 1836a, § 1908i Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1995 Nr. 62
BayObLGZ 1995, 328
EzFamR aktuell 1996, 32
FamRZ 1996, 247
JurBüro 1996, 156
MDR 1996, 173
Rpfleger 1996, 158
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 6754/95
AG Neustadt an der Aisch, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 37/94

Aufwandsentschädigung für einen Betreuer, der auch Elternteil des Betreuten ist

BayObLG, Beschluß vom 10.10.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 262/95

DRsp Nr. 1996/28546

Aufwandsentschädigung für einen Betreuer, der auch Elternteil des Betreuten ist

»Einem Betreuer steht die Aufwandsentschädigung nach § 1836a BGB auch dann zu, wenn er ein Elternteil des Betreuten ist.«

Normenkette:

BGB § 1836a, § 1908i Abs. 1 ;

Gründe:

Mit Beschluß vom 21.4.1994 bestellte das Amtsgericht die Mutter des Betroffenen zu dessen Betreuerin für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge. Mit Schreiben vom 30.5.1995 beantragte diese, ihr eine pauschale Aufwandsentschädigung sowie Fahrtkostenerstattung für 6290 km Besuchsfahrten zu ihrem Sohn zu gewähren. Mit Beschluß vom 4.7.1995 setzte das Amtsgericht die Aufwandsentschädigung und den Aufwendungsersatz auf insgesamt 2909,75 DM fest und ordnete die Erstattung aus der Staatskasse an. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors hob das Landgericht mit Beschluß vom 15.8.1995 den Beschluß des Amtsgerichts auf und lehnte den Antrag der Betreuerin vom 30.5.1995 ab. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Betreuerin.

II. 1. Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Landgericht unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts den Antrag auf Gewährung von Aufwendungsersatz für Besuchsfahrten zurückgewiesen hat.