Mit Beschluß vom 21.4.1994 bestellte das Amtsgericht die Mutter des Betroffenen zu dessen Betreuerin für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge. Mit Schreiben vom 30.5.1995 beantragte diese, ihr eine pauschale Aufwandsentschädigung sowie Fahrtkostenerstattung für 6290 km Besuchsfahrten zu ihrem Sohn zu gewähren. Mit Beschluß vom 4.7.1995 setzte das Amtsgericht die Aufwandsentschädigung und den Aufwendungsersatz auf insgesamt 2909,75 DM fest und ordnete die Erstattung aus der Staatskasse an. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors hob das Landgericht mit Beschluß vom 15.8.1995 den Beschluß des Amtsgerichts auf und lehnte den Antrag der Betreuerin vom 30.5.1995 ab. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Betreuerin.
II. 1. Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Landgericht unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts den Antrag auf Gewährung von Aufwendungsersatz für Besuchsfahrten zurückgewiesen hat.
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