FG Münster - Urteil vom 17.04.2003
12 K 6611/01 E
Normen:
EStG § 33 ; GG Art. 6 ; SGB V § 27a ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1041
EFG 2003, 1311

Aufwendungen einer unverheirateten Frau für eine heterologe Befruchtung keine außergewöhnliche Belastung

FG Münster, Urteil vom 17.04.2003 - Aktenzeichen 12 K 6611/01 E

DRsp Nr. 2003/14073

Aufwendungen einer unverheirateten Frau für eine heterologe Befruchtung keine außergewöhnliche Belastung

1. Aufwendungen einer unverheirateten Frau für die Durchführung einer heterologen Befruchtung sind - anders als bei einer verheirateten Frau - mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. 2. Eine künstliche Befruchtung stellt keine Maßnahme zur Heilung oder Linderung einer psychischen Erkrankung dar.

Normenkette:

EStG § 33 ; GG Art. 6 ; SGB V § 27a ;

Entscheidungsgründe:

Zu entscheiden ist, ob Aufwendungen für eine heterologe Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen sind.

Nach Angaben der Klägerin (Klin.) kennt sie ihren jetzigen Lebenspartner, mit dem sie nicht verheiratet ist, seit dem Jahr 1995. Seit dem Jahr 1996 wünschten sich beide ein gemeinsames Kind. Ab März 1997 lebten sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Im November 1999 wurde die bisherige Ehe der Klin. geschieden.