FG München - Urteil vom 13.11.2009
6 K 455/09
Normen:
EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 24 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 33b Abs. 6 S. 1; EStG § 12 Nr. 1;

Aufwendungen für den Unterhalt einer nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Person; keine Tarifbegünstigung einer zu geringeren Jahreseinkünften führenden Abfindungszahlung; Umzugskosten bei doppelter Haushaltsführung; Abgeltungswirkung des Pflegepauschbetrags; Beruflicher Anlass für die Begründung einer Zweitwohnung

FG München, Urteil vom 13.11.2009 - Aktenzeichen 6 K 455/09

DRsp Nr. 2010/15412

Aufwendungen für den Unterhalt einer nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Person; keine Tarifbegünstigung einer zu geringeren Jahreseinkünften führenden Abfindungszahlung; Umzugskosten bei doppelter Haushaltsführung; Abgeltungswirkung des Pflegepauschbetrags; Beruflicher Anlass für die Begründung einer Zweitwohnung

1. Ist eine unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person - im Streitfall Rumänien - notwendig und angemessen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH bietet die sogenannte Ländergruppeneinteilung des BMF einen zu beachtenden Maßstab, sofern sie im Einzelfall nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. 2. Eine aus Anlass des Verzichts auf Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag gezahlte Abfindung ist als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG nicht tarifbegünstigt zu besteuern, wenn keine Zusammenballung von Einnahmen innerhalb eines Veranlagungszeitraums vorliegt, weil der Steuerpflichtige trotz der Entschädigungszahlung im Zahlungsjahr geringere Einkünfte hat, als er ohne Entschädigung bei normalem Ablauf der Dinge in diesem Jahr bezogen hätte.