OLG Hamm - Urteil vom 01.08.2003
11 UF 243/02
Normen:
BGB § 1613 Abs. 2 ; BGB § 1613 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 830
FuR 2004, 328
NJW 2004, 858
OLGReport-Hamm 2004, 9
Vorinstanzen:
AG Beckum, vom 03.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 351/01

Aufwendungen für die Anschaffung eines Computers als unregelmäßiger Bedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB, der nachträglich eingefordert werden kann?

OLG Hamm, Urteil vom 01.08.2003 - Aktenzeichen 11 UF 243/02

DRsp Nr. 2003/14164

Aufwendungen für die Anschaffung eines Computers als unregelmäßiger Bedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB, der nachträglich eingefordert werden kann?

»Bei Lernschwierigkeiten können die Kosten eines Computers zum Einsatz von Lernprogrammen Sonderbedarf im Sinne von § 1613 Abs. 2 BGB sein. Dabei kommt es nicht nur darauf an, ob die Anschaffung vorhersehbar und planbar war, sondern auch darauf, ob nach den finanziellen Verhältnissen des Berechtigten Rücklagen gebildet werden konnten.«

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 2 ; BGB § 1613 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die am 31.03.1987 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe mit ihrer Mutter, in deren Haushalt sie lebt. Sie verlangt von ihrem Vater die Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Computers. Dem liegt folgendes zugrunde:

Die Klägerin wird seit 1997 ärztlich behandelt. Es ist ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Hyperaktivität festgestellt worden, das sich in schlechten Schulleistungen niedergeschlagen hat. 1998 ist sie im 4. Grundschuljahr wegen mangelhafter Leistungen in Rechtschreibung und Mathematik in die 3. Klasse zurückversetzt worden. Im Sommer 1999 ist sie gemäß der ausgesprochenen Empfehlung auf die Roncalli-Hauptschule gewechselt. Dort sackten ihre Leistungen erneut ab.