FG Berlin - Urteil vom 25.03.2003
5 K 5300/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Aufwendungen für Kinderbetreuung nicht als Werbungskosten abziehbar

FG Berlin, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 5 K 5300/02

DRsp Nr. 2005/6158

Aufwendungen für Kinderbetreuung nicht als Werbungskosten abziehbar

Aufwendungen für Kinderbetreuung stellen auch dann Kosten der Lebensführung dar, wenn die Betreuungskosten unerlässliche Voraussetzung für die Berufstätigkeit des Elternteils sind.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen der Klägerin für Kinderbetreuung von 2 850,00 DM als Werbungskosten.

Die Klägerin ist nicht verheiratet und berufstätig. Ihr sind im Streitjahr Aufwendungen für die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter in einer Kindertagesstätte von 2 850,00 DM entstanden.

Im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren hatte dieses Begehren nur insoweit Erfolg, als der Beklagte den Pauschbetrag für Kinderbetreuungskosten von 480,00 DM gemäß § 33 c Abs. 4 Einkommensteuergesetz - EStG - berücksichtigt hat.

Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung der über den Pauschbetrag hinausgehenden Aufwendungen mit der Begründung, dass es sich um erwerbsbedingte Betreuungskosten gehandelt habe, die ebenso wie Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen seien. Dies folge auch aus dem rechtsverbindlichen Teil der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht -BVerfG- vom 10. November 1998.

Die Klägerin beantragt,