FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.11.2006
1 K 4/05
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 § 33 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Aufwendungen für künstliche Befruchtung bei einer unverheirateten Frau keine außergewöhnliche Belastung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 1 K 4/05

DRsp Nr. 2007/15926

Aufwendungen für künstliche Befruchtung bei einer unverheirateten Frau keine außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen einer nicht verheirateten, empfängnisunfähigen Frau für künstliche Befruchtungen (hier: mittels In-vitro-Fertilisation, IVF) können auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden, wenn seit mehr als 10 Jahren eine feste Partnerschaft mit dem Lebensgefährten besteht (Anschluss an BFH, Urteil v. 28.7.2005, III R 30/03 -). Ein Anspruch auf den Steuerabzug ergibt sich auch nicht aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 § 33 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für für eine heterologe Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen sind.