BayObLG - Beschluss vom 10.09.2003
3Z BR 73/03
Normen:
BGB § 1835 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 9
FamRZ 2004, 565
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen T 60/02
AG Bad Neustadt a. d. Saale - Zweigstelle Mellrichstadt - XVII 17/02,

Aufwendungsersatz des Betreuers: Verpflegungsmehraufwand bei notwendigen Reisen - Entschädigung für den Einsatz einer Hilfsperson

BayObLG, Beschluss vom 10.09.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 73/03

DRsp Nr. 2003/13291

Aufwendungsersatz des Betreuers: Verpflegungsmehraufwand bei notwendigen Reisen - Entschädigung für den Einsatz einer Hilfsperson

»1. Der Betreuer kann während notwendiger Reisen keine Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen aus der Staatskasse verlangen. Jedenfalls bei eintägigen Reisen an Werktagen kann er auch keinen Ersatz für Verpflegungsaufwand beanspruchen, der die Kosten selbst beschaffter Verpflegung übersteigt. 2. Beauftragt ein Betreuer eine Hilfsperson, während seiner länger dauernden Abwesenheit den in verwahrlostem Zustand in seiner Wohnung lebenden Betreuten einmal zu besuchen, um gegebenenfalls ihn selbst oder das Vormundschaftsgericht über Handlungsbedarf zu informieren, kann die hierfür an die Hilfsperson gezahlte angemessene Entschädigung aus der Staatskasse zu erstatten sein. Dem steht nicht der Grundsatz der persönlichen Betreuung entgegen, so lange die Tätigkeit des Dritten sich auf diese Funktion als Ansprechpartner sowie auf untergeordnete Hilfstätigkeiten beschränkt (Fortführung von BayObLGZ 2002, 353 = FamRZ 2003 405).«

Normenkette:

BGB § 1835 ;

Gründe:

I.

Der ehemalige Betreuer (im Folgenden: Betreuer) war vom 8.11.2000 bis Anfang Mai 2002 für den Betroffenen bestellt.