AG Luckenwalde, vom 10.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 180/98
Aufwendungsersatz und Vergütungsanspruch bei Vereinsverfahrenspflegschaft
OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 15 WF 106/00
DRsp Nr. 2003/9712
Aufwendungsersatz und Vergütungsanspruch bei "Vereinsverfahrenspflegschaft"
1. Die Bestimmung des § 1908eBGB, wonach der Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch eines Vereinsbetreuers dem Betreuungsverein zusteht, wenn einer seiner bei ihm angestellten Mitarbeiter zum Betreuer bestellt worden ist, ist auf die gesetzlich nicht geregelte "Vereinsverfahrenspflegschaft" entsprechend anzuwenden.2. Zur schlüssigen Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs hat der Verein - ebenso wie der Verfahrenspfleger, der für sich persönlich abrechnet - nach §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3FGG in Verb. mit §§ 1908e bis 1908i BGB eine ordnungsgemäße, fälligkeitsbegründende Abrechnung zu erteilen. 3. Gem. §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3FGG steht dem Verfahrenspfleger ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und eine Vergütung entsprechend § 1BVormVG zu.