BGH - Beschluss vom 04.12.2013
XII ZB 57/13
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3; BGB § 1915; BeratHiG § 1 Abs. 1; BeratHiG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2014, 273
FGPrax 2014, 111
FamRB 2014, 182
FamRZ 2014, 472
MDR 2014, 628
NJW 2014, 6
NJW 2014, 865
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 07.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 1340/10
OLG Frankfurt am Main, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 344/11

Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Ergänzungspflegers eines mittellosen Pfleglings ist im Rahmen der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

BGH, Beschluss vom 04.12.2013 - Aktenzeichen XII ZB 57/13

DRsp Nr. 2014/1687

Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Ergänzungspflegers eines mittellosen Pfleglings ist im Rahmen der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

a) Der als Ergänzungspfleger bestellte Rechtsanwalt kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB eine Pflegschaftstätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt.b) Der Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Ergänzungspflegers eines mittellosen Pfleglings ist im Rahmen der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf die Gebührensätze der Beratungshilfe beschränkt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2013 aufgehoben.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 7. November 2011 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 329 €

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3; BGB § 1915; BeratHiG § 1 Abs. 1; BeratHiG § 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Vergütung des Ergänzungspflegers für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtling.