BGH - Urteil vom 23.09.1999
III ZR 322/98
Normen:
BGB §§ 677, 683, 812 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 677 Erbensucher 2
BGHR BGB § 687 Abs. 2 Bereicherung 2
DB 2000, 1560
FamRZ 2000, 217
JZ 2000, 521
JuS 2000, 603
MDR 2000, 77
NJW 2000, 72
NJW-RR 2000, 809
WM 1999, 2411
ZEV 2000, 33
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Aufwendungsersatzanspruch des Erbensuchers

BGH, Urteil vom 23.09.1999 - Aktenzeichen III ZR 322/98

DRsp Nr. 1999/11134

Aufwendungsersatzanspruch des "Erbensuchers"

»Wer gewerblich als "Erbensucher" unbekannte Erben ermittelt, hat gegen diese, sofern es nicht zu einer Honorarvereinbarung kommt, Vergütungsansprüche weder aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung.«

Normenkette:

BGB §§ 677, 683, 812 ;

Tatbestand:

Der Kläger wird gewerblich als "Erbensucher" tätig. Auf die im Bundesanzeiger veröffentlichte Aufforderung des Nachlaßgerichts zur Anmeldung von Erbrechten nach dem am 29. Juni 1995 verstorbenen W. H. M. ermittelte er den Beklagten und dessen Schwester G. He. P. - beide Halbgeschwister des Erblassers - als gesetzliche Erben. Mit Schreiben vom 10. Juli 1997 teilte er dem Beklagten den Erbfall mit und bot diesem nach dem Abschluß einer Honorarvereinbarung über 20 % des ihm zufallenden Nachlasses zuzüglich Mehrwertsteuer an, die Nachlaßangelegenheit vollständig offenzulegen. Der Beklagte lehnte einen Vertragsschluß ab und ermittelte aufgrund der Informationen des Klägers den Nachlaß selbst. Ihm fiel dadurch ein Vermögen von 95.500 DM zu.