Der Kläger wird gewerblich als "Erbensucher" tätig. Auf die im Bundesanzeiger veröffentlichte Aufforderung des Nachlaßgerichts zur Anmeldung von Erbrechten nach dem am 29. Juni 1995 verstorbenen W. H. M. ermittelte er den Beklagten und dessen Schwester G. He. P. - beide Halbgeschwister des Erblassers - als gesetzliche Erben. Mit Schreiben vom 10. Juli 1997 teilte er dem Beklagten den Erbfall mit und bot diesem nach dem Abschluß einer Honorarvereinbarung über 20 % des ihm zufallenden Nachlasses zuzüglich Mehrwertsteuer an, die Nachlaßangelegenheit vollständig offenzulegen. Der Beklagte lehnte einen Vertragsschluß ab und ermittelte aufgrund der Informationen des Klägers den Nachlaß selbst. Ihm fiel dadurch ein Vermögen von 95.500 DM zu.
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