OLG Köln - Beschluss vom 17.12.2008
16 Wx 19/08
Normen:
VBVG § 4 Abs.2 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 163
FamRZ 2009, 1708
OLGReport-Köln 2009, 737
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 402/07

Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers gegenüber der Staatskasse

OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 16 Wx 19/08

DRsp Nr. 2009/10408

Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers gegenüber der Staatskasse

Hat ein Betreuer anlässlich seiner Betreuungsaufgaben einen Dritten gegen Entgelt beauftragt, so sind dessen Gebühren entweder mit der Pauschalvergütung abgegolten, oder der Betreute selbst haftet für diese Kosten. Die Staatskasse kann damit jedoch nicht belastet werden.

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09. 01. 2007 - 1 T 407/07 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VBVG § 4 Abs.2 S. 1;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69e S. 1, 56g Abs. 5 S. 2 FGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt.

Das Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

1.

Soweit die Beteiligte zu 2. sich gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet, bleibt sie damit ohne Erfolg. Durch die Tätigkeit des beauftragten Rechtsanwalts ist ihr als Betreuerin kein Anspruch gegen die Staatskasse entstanden. Die von dem Rechtsanwalt ihr gegenüber geltend gemachten Gebühren sind keine Aufwendungen, die ihr als Betreuerin entstanden sind. Vielmehr ist Schuldner einer etwaigen Honorarforderung die Betreute selbst.