Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09. 01. 2007 - 1 T 407/07 - wird zurückgewiesen.
Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69e S. 1, 56g Abs. 5 S. 2 FGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt.
Das Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
1.
Soweit die Beteiligte zu 2. sich gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet, bleibt sie damit ohne Erfolg. Durch die Tätigkeit des beauftragten Rechtsanwalts ist ihr als Betreuerin kein Anspruch gegen die Staatskasse entstanden. Die von dem Rechtsanwalt ihr gegenüber geltend gemachten Gebühren sind keine Aufwendungen, die ihr als Betreuerin entstanden sind. Vielmehr ist Schuldner einer etwaigen Honorarforderung die Betreute selbst.
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