BayObLG - Beschluss vom 16.10.2002
3Z BR 188/02
Normen:
BGB § 1835a ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 323
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 3663/02
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII. 409/01

Aufwendungspauschale bei Bestellung mehrerer alleinvertretungsberechtigter Betreuer mit identischen Aufgabenkreisen - Betreuung des volljährigen Sohnes durch beide Elternteile

BayObLG, Beschluss vom 16.10.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 188/02

DRsp Nr. 2002/17983

Aufwendungspauschale bei Bestellung mehrerer alleinvertretungsberechtigter Betreuer mit identischen Aufgabenkreisen - Betreuung des volljährigen Sohnes durch beide Elternteile

»Der Senat hält an seiner Auffassung fest (BayObLG NJW-RR 2002, 942 = BtPrax 2002, 36 = Rpfleger 2002, 312), dass bei einer Bestellung mehrerer alleinvertretungsberechtigter Betreuer jedem von ihnen die volle Aufwendungspauschale auch dann zusteht, wenn die übertragenen Aufgabenkreise identisch sind (hier: Bestellung beider Elternteile als Betreuer für ihren volljährigen Sohn).«

Normenkette:

BGB § 1835a ;

Gründe:

I.

Für den mittellosen Betroffenen wurden am 15.5.2001 für die Aufgabenkreise Vermögenssorge sowie Besorgung von Behörden-, Versicherungs-, Renten- und Sozialangelegenheiten dessen Eltern als jeweils alleinvertretungsberechtigte Betreuer bestellt. Das Amtsgericht setzte am 25.7.2002 für den Zeitraum 18.5.2001 - 17.5.2002 für jeden der beiden Betreuer eine Aufwandspauschale von 312 EUR fest.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde der Staatskasse hat das Landgericht am 6.9.2.002 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II.