OLG Hamm - Beschluß vom 18.10.1994 (13 UF 391/94) - DRsp Nr. 1995/7554
OLG Hamm, Beschluß vom 18.10.1994 - Aktenzeichen 13 UF 391/94
DRsp Nr. 1995/7554
Aus Gründen der Prozeßökonomie ist die Rückabtretung übergegangener Unterhaltsansprüche durch den Träger der Sozialhilfe zulässig, so daß der Unterhaltsberechtigte die gesamten Unterhaltsansprüche in seiner Person geltend machen kann, unabhängig davon, ob sie vor , während oder nach Rechtshängigkeit fällig geworden sind.