FG Münster - Urteil vom 05.06.2000
14 K 458/00 Kg
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 ;

Ausbildung bei gleichzeitiger Ableistung des Zivildienstes

FG Münster, Urteil vom 05.06.2000 - Aktenzeichen 14 K 458/00 Kg

DRsp Nr. 2004/1184

Ausbildung bei gleichzeitiger Ableistung des Zivildienstes

Es besteht kein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wenn das Kind neben der Ausbildung seinen Zivildienst ableistet.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Es ist zu entscheiden, ob für ein Kind, das das 18. aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und neben seinem Studium seinen Zivildienst leistet, ein Anspruch auf Kindergeld besteht (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a), Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).