OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.08.2024
16 WF 45/24
Normen:
ZPO § 114; BGB § 1607; BGB § 1608; BGB § 1615 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 324
FamRZ 2025, 858
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 22.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 38 F 72/23

Ausbildung oder die Betreuung eines eigenen Kindes als Ursache der Bedürftigkeit eines immatrikulierten Volljährigen im Hinblick auf dessen Inanspruchnahme von Ausbildungsunterhalt; Inanspruchnahme der Eltern auf Ausbildungsunterhalt

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.08.2024 - Aktenzeichen 16 WF 45/24

DRsp Nr. 2025/956

Ausbildung oder die Betreuung eines eigenen Kindes als Ursache der Bedürftigkeit eines immatrikulierten Volljährigen im Hinblick auf dessen Inanspruchnahme von Ausbildungsunterhalt; Inanspruchnahme der Eltern auf Ausbildungsunterhalt

Zum Unterhaltsanspruch eines immatrikulierten Volljährigen, der seine Eltern auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch nimmt, weil er wegen der Betreuung eigener Kinder an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist und die Mutter der Kinder studiert. 1. Gemäß § 1602 BGB ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Will ein erwachsenes, gesundes Kind seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nehmen, sind an die Beurteilung, dieses sei außerstande, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, strenge Anforderungen zu stellen. Als Ursache der Bedürftigkeit können etwa eine Ausbildung oder die Betreuung eines eigenen Kindes in Betracht kommen. 2. Soweit das volljährige Kind seinen geltend gemachten Unterhaltsanspruch damit begründet, dass es aufgrund seines Studiums bedürftig sei, hat sein Stufen- und Teilzahlungsantrag keine Aussicht auf Erfolg. Allein der Umstand, dass es immatrikuliert ist, hindert es nicht daran, sich selbst zu unterhalten.