BGH - Beschluss vom 11.12.2013
XII ZB 151/13
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 66
FamRZ 2014, 377
FuR 2014, 224
MDR 2014, 430
NJW-RR 2014, 391
Vorinstanzen:
AG Langenfeld, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 XVII K 2335
LG Düsseldorf, vom 08.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 612/12

Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin an einer Fachschule für Heilpädagogik nach vorangegangener Berufsausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin als eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule i.S.v § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG

BGH, Beschluss vom 11.12.2013 - Aktenzeichen XII ZB 151/13

DRsp Nr. 2014/681

Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin an einer Fachschule für Heilpädagogik nach vorangegangener Berufsausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin als eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule i.S.v § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG

a) Die Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin an der Fachschule für Heilpädagogik der Rheinischen Sozialpflegerischen Fachschulen des Landschaftsverbandes Rheinland nach vorangegangener Berufsausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht vergleichbar (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. April 2013 XII ZB 10/13 [...]).b) Die Bewilligung der nach dem Gesetz geschuldeten Vergütung stellt keinen (rechtswidrigen) Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. März 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Wert: 179 €

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Betreuerin) begehrt eine höhere Betreuervergütung auf der Grundlage des Stundensatzes von 44 €.