OVG Sachsen - Beschluss vom 15.08.2006
5 B 736/04
Normen:
BAföG § 21 ; EStG § 2 ; EStG § 15 ;
Fundstellen:
DÖV 2007, 394
FamRZ 2007, 1135
NJ 2007, 472
NJW 2007, 535
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 10.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 760/03

Ausbildungs- und Studienförderungsrecht: Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Ausbildungsförderung, Einkommen, Gesellschaftsanteil

OVG Sachsen, Beschluss vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 5 B 736/04

DRsp Nr. 2008/2815

Ausbildungs- und Studienförderungsrecht: Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Ausbildungsförderung, Einkommen, Gesellschaftsanteil

»1. Der Einkommensbegriff des § 21 Abs 1 BAföG knüpft an die povisitven Einkünfte des § 2 Abs 1 EStG an. 2. Zu den positiven Einkünften zählen auch Gewinnanteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der der Auszubildende als Mitunternehmer anzusehen ist. 3. Mitunternehmerschaft liegt vor, wenn eine Beteiligung an Gewinn und Verlust der Gesellschaft gegeben ist. Eine laufende Gewinnauszahlung ist nicht erforderlich. 4. Ein Abzug von Verlusten der Gesellschaft aus vorangegangenen Veranlagungszeiträumen ist nach § 21 BAföG nicht zulässig.«

Normenkette:

BAföG § 21 ; EStG § 2 ; EStG § 15 ;

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10.6.2004 kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dargelegt, dass ein Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt.