OVG Sachsen - Beschluss vom 10.01.2006
5 BS 143/05
Normen:
BAföG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; BAföG § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; BAföG § 48 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1233
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 10.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 454/05

Ausbildungs- und Studienförderungsrecht: Vorlage der Eignungsbescheinigung, Überschreitung der Förderungshöchstdauer

OVG Sachsen, Beschluss vom 10.01.2006 - Aktenzeichen 5 BS 143/05

DRsp Nr. 2008/7260

Ausbildungs- und Studienförderungsrecht: Vorlage der Eignungsbescheinigung, Überschreitung der Förderungshöchstdauer

»1. Das Amt für Ausbildungsförderung ist an den von der Ausbildungsstätte ausgestellten negativen Leistungsnachweis nur dann nicht gebunden, wenn sich die Bescheinigung als offenkundig unrichtig darstellt. 2. Für die rechtzeitige Vorlage der Eignungsbescheinigung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist allein der Auszubildende verantwortlich. 3. Kann der Auszubildende bei Nichtbestehen einer Leistungsnachweisklausur an der ersten Wiederholungsklausur wegen Krankheit nicht teilnehmen, ist ein schwerwiegender Grund für eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG zu bejahen, wenn dieser Umstand dazu führt, dass der Auszubildende das vierte Fachsemester wiederholen muss.«

Normenkette:

BAföG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; BAföG § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; BAföG § 48 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10.5.2005 ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für den Zeitraum Dezember 2004 bis einschließlich September 2005 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, abgelehnt.