VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 18.07.2003
7 S 998/01
Normen:
BAföG § 5 Abs. 2 Nr. 1 ; BAföG § 48 Abs. 1 Satz 1 ; BAföG § 48 Abs. 1 Satz 3 ; BAföG § 48 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1070
NVwZ-RR 2004, 37
Vorinstanzen:
VG Sigmarignen - 6 K 2885/98 - 18.05.2000,

Ausbildungsförderung - Auslandsausbildung, Leistungsnachweis, Versäumnis der Vorlagefrist, Keine Wiedereinsetzung, Treuwidrige Berufung auf Fristversäumnis

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2003 - Aktenzeichen 7 S 998/01

DRsp Nr. 2007/12504

Ausbildungsförderung - Auslandsausbildung, Leistungsnachweis, Versäumnis der Vorlagefrist, Keine Wiedereinsetzung, Treuwidrige Berufung auf Fristversäumnis

»1. Im Falle einer Auslandsausbildung i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr.1 BAföG entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Leistungsnachweises nur dann, wenn der Auszubildende gerade in der Zeit, in der er den Eignungsnachweis hätte führen müssen, eine ausländische Ausbildungsstätte besucht, nicht aber auch dann, wenn er die Auslandausbildung erst nach dem Zeitpunkt der Pflicht zur Vorlage des Eignungsnachweises, also zum fünften oder einem späteren Fachsemester, beginnt. 2. Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Frist zur Vorlage des Eignungsnachweises nach § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG ist nicht möglich; allerdings kann es dem Amt für Ausbildungsförderung ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Fristversäumnis zu berufen (hier verneint).«

Normenkette:

BAföG § 5 Abs. 2 Nr. 1 ; BAföG § 48 Abs. 1 Satz 1 ; BAföG § 48 Abs. 1 Satz 3 ; BAföG § 48 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Studienaufenthalt in Frankreich im Wintersemester 1997/98.