BAföG § 7 Abs. 3 § 17 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S 1 Nr. 2 § 18c ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 539
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.08.1997 - 16 A 1919/97, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Ausbildungsförderung - Umstellung auf Bankdarlehensförderung
BVerwG, Beschluß vom 15.06.1998 - Aktenzeichen 5 B 118.97
DRsp Nr. 2006/28362
Ausbildungsförderung - Umstellung auf Bankdarlehensförderung
1. Bei der nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BAföG eintretenden Umstellung der Förderung auf ein Bankdarlehen auch im Falle eines bereits nach § 7 Abs. 3BAföG vollzogenen Fachrichtungswechsels handelt es sich nicht um eine echte Rückwirkung im Sinne eines Eingriffs in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt, sondern um eine unechte Rückwirkung bzw. um eine "tatbestandliche Rückanknüpfung", da die Norm den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten vor ihrer Verkündung abhängig macht. 2. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die verfassungsrechtliche Beurteilung unter Rückwirkungsgesichtspunkten ist der noch nicht abgeschlossene Vorgang des Studiums und seiner Finanzierung, nicht der in die Ausbildung als Gesamtvorgang eingebettete Teilvorgang des Fachrichtungswechsels.
Normenkette:
BAföG § 7 Abs. 3 § 17 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S 1 Nr. 2 § 18c ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Gründe:
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