BVerwG - Beschluß vom 15.06.1998
5 B 118.97
Normen:
BAföG § 7 Abs. 3 § 17 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S 1 Nr. 2 § 18c ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 539
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.08.1997 - 16 A 1919/97, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Ausbildungsförderung - Umstellung auf Bankdarlehensförderung

BVerwG, Beschluß vom 15.06.1998 - Aktenzeichen 5 B 118.97

DRsp Nr. 2006/28362

Ausbildungsförderung - Umstellung auf Bankdarlehensförderung

1. Bei der nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BAföG eintretenden Umstellung der Förderung auf ein Bankdarlehen auch im Falle eines bereits nach § 7 Abs. 3 BAföG vollzogenen Fachrichtungswechsels handelt es sich nicht um eine echte Rückwirkung im Sinne eines Eingriffs in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt, sondern um eine unechte Rückwirkung bzw. um eine "tatbestandliche Rückanknüpfung", da die Norm den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten vor ihrer Verkündung abhängig macht. 2. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die verfassungsrechtliche Beurteilung unter Rückwirkungsgesichtspunkten ist der noch nicht abgeschlossene Vorgang des Studiums und seiner Finanzierung, nicht der in die Ausbildung als Gesamtvorgang eingebettete Teilvorgang des Fachrichtungswechsels.

Normenkette:

BAföG § 7 Abs. 3 § 17 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S 1 Nr. 2 § 18c ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe: