BVerwG - Urteil vom 13.12.1990
5 C 21.88
Normen:
BAföG § 36 Abs. 1 § 37 Abs. 1, Abs. 4 § 56 Abs. 2, Abs. 3 ; ZPO § 323 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 87, 217
DÖV 1991, 705
FamRZ 1991, 996
NJW 1992, 1252
NVwZ 1992, 60
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 21.02.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 5423/84
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 913/86

Ausbildungsförderung und elterliche Unterhaltspflicht

BVerwG, Urteil vom 13.12.1990 - Aktenzeichen 5 C 21.88

DRsp Nr. 1996/9089

Ausbildungsförderung und elterliche Unterhaltspflicht

»1. Wird dem Auszubildenden Ausbildungsförderung als Vorausleistung gewährt, sind die Behörden des für die Förderung zuständigen Landes verpflichtet, im Rahmen pflichtgemäßer Sachbehandlung den Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern mit dem Ziel zu verfolgen, den Nachrang der Ausbildungsförderung durch Inanspruchnahme der Eltern wiederherzustellen und, soweit Ausbildungsförderung als Darlehen geleistet worden ist, eine Inanspruchnahme des Auszubildenden als Darlehensschuldner möglichst zu vermeiden.2. Der frühere Auszubildende ist nicht zur Rückzahlung eines ihm im Vorausleistungswege gewährten Darlehens verpflichtet, wenn und soweit der Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern von den dafür zuständigen Stellen des Landes pflichtwidrig nicht durchgesetzt worden ist.«

Normenkette:

BAföG § 36 Abs. 1 § 37 Abs. 1, Abs. 4 § 56 Abs. 2, Abs. 3 ; ZPO § 323 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Ausbildungsförderung, die er als Vorausleistung in der Förderungsart Darlehen erhalten hat, an das Bundesverwaltungsamt zurückzahlen muß.