BVerwG - Urteil vom 27.09.1995
11 C 1.95
Normen:
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder nach dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl 1969 II S. 1293) Art. 1 ; AsylVfG § 3 § 34 § 70 Abs. 1 ; AuslG § 51 ; BAföG § 8 Abs. 1 Nr. 3 § 8 Abs. 1 Nr. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 16 Abs. 2 S. 2 ; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 99, 254
Buchholz 436.36 § 8 BAföG Nr. 12
DÖV 1996, 253
DVBl 1996, 311
EzAR 522 Nr. 1
FamRZ 1996, 254
InfAuslR 1996, 76
JA 1996, 279
NVwZ 1996, 1104
ZAR 1996, 41
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 10.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 182/93
VGH Baden-Württemberg, vom 25.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 2481/93

Ausbildungsförderungerecht: Anspruch von im Inland anerkannten und ihren gewönlichen Aufenthalt habenden ausländischen Flüchtlingen

BVerwG, Urteil vom 27.09.1995 - Aktenzeichen 11 C 1.95

DRsp Nr. 2007/13759

Ausbildungsförderungerecht: Anspruch von im Inland anerkannten und ihren gewönlichen Aufenthalt habenden ausländischen Flüchtlingen

»1. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, durch unanfechtbare Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtlinge anerkannt und hier nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind, haben Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. 2. Wird einem Ausländer, bei dem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG unanfechtbar festgestellt hat, trotz Ablehnung seines Asylantrags eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, so reicht deren Befristung nicht für die Annahme aus, der Ausländer sei nur vorübergehend zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Diese Annahme setzt vielmehr voraus, daß ein Ende seines berechtigten Aufenthalts abzusehen ist.«

Normenkette:

Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder nach dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl 1969 II S. 1293) Art. 1 ; AsylVfG § 3 § 34 § 70 Abs. 1 ; AuslG § 51 ; BAföG § 8 Abs. 1 Nr. 3 § 8 Abs. 1 Nr. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 16 Abs. 2 S. 2 ; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I.