BVerwG - Urteil vom 01.10.1998
5 C 31.97
Normen:
BAföG § 7 Abs. 2 S. 2 § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 § 46 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DVBl 1999, 481
FamRZ 1999, 618
FEVS 49, 193
LKV 1999, 227
SGb 1999, 253
ZfSH/SGB 2001, 154
Vorinstanzen:
VG Weimar, vom 02.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 434/92
II. OVG Thüringen - Urteil vom 12.09.1996 - 2 KO 233/95,

Ausbildungsförderungsrecht - Altersgrenze, Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Ausbildungsförderung für ein Zusatzstudium zum Dipl.-Ing. (FH) eines Ingenieurschulabsolventen der DDR; Maßgebliche Sach- und Rechtslage bei verzögerter Vorabentscheidung dem Grunde nach; Ausbildung, persönliche Hinderungsgründe bei Ingenieurschulabsolventen der DDR; Fach- und Ingenieurschulen der DDR, Nachdiplomierung

BVerwG, Urteil vom 01.10.1998 - Aktenzeichen 5 C 31.97

DRsp Nr. 1999/3713

Ausbildungsförderungsrecht - Altersgrenze, Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Ausbildungsförderung für ein Zusatzstudium zum "Dipl.-Ing. (FH)" eines Ingenieurschulabsolventen der DDR; Maßgebliche Sach- und Rechtslage bei verzögerter Vorabentscheidung dem Grunde nach; Ausbildung, persönliche Hinderungsgründe bei Ingenieurschulabsolventen der DDR; Fach- und Ingenieurschulen der DDR, Nachdiplomierung

»Bei rechtzeitiger Antragstellung können für eine Vorabentscheidung dem Grunde nach (§ 46 Abs. 5 BAföG) Änderungen der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Anspruchsgewährleistung jedenfalls dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach Beginn des Ausbildungsabschnitts eintreten, für den die Vorabentscheidung begehrt wird.«

Normenkette:

BAföG § 7 Abs. 2 S. 2 § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 § 46 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Der am 1. Januar 1959 geborene Kläger schloß im August 1989 in der DDR erfolgreich ein dreijähriges Studium für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik an der Ingenieurschule für Bauwesen in E. ab. Seitdem steht er in einem Arbeitsverhältnis als Projektant bei einem mecklenburg-vorpommerischen Ingenieurbüro.