BVerwG - Urteil vom 31.10.1996
5 C 21.95
Normen:
BAföG § 7 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 102, 200
FamRZ 1997, 847
FEVS 47, 292
NVwZ 1997, 1002
NVwZ-RR 1997, 496
ZfS 1997, 209
ZfS 1997, 313
ZfSH/SGB 1997, 613
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 28.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VG 707/93
OVG Hamburg, vom 05.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen V 51/94

Ausbildungsförderungsrecht - Anspruch von Vertriebenen trotz berufsqualifizierenden Abschlusses im Herkunftsland

BVerwG, Urteil vom 31.10.1996 - Aktenzeichen 5 C 21.95

DRsp Nr. 1997/4472

Ausbildungsförderungsrecht - Anspruch von Vertriebenen trotz berufsqualifizierenden Abschlusses im Herkunftsland

»§ 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG gilt nicht für Ausbildungsabschlüsse, die Vertriebene vor ihrer Aussiedlung im Herkunftsland erworben haben.«

Normenkette:

BAföG § 7 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I.

Der 1967 in Polen geborene Kläger erwarb dort 1986 nach vierjährigem Besuch eines "Berufslyzeums" das Reifezeugnis. Es bestätigt den Besitz der Facharbeiterausbildung und die höhere allgemeine Bildung; es weist aus, daß der Kläger den Unterricht im Fachlyzeum im Fach Kraftfahrzeugmechanik mit vierjähriger Unterrichtsdauer beendet, die Prüfung im Berufsunterricht abgelegt und den Facharbeitertitel in diesem Fach erworben hat und daß er die Reifeprüfung vor dem Staatlichen Prüfungsausschuß abgelegt hat und zur Bewerbung um die Aufnahme eines Hochschulstudiums berechtigt ist. Nach dem Besuch einer "Pädagogischen Technischen Schule" von 1986 bis 1988 erhielt er die Qualifikation eines "Lehrers der praktischen Berufslehre" sowie den Titel "Mechanotechniker in der Fachrichtung Kraftfahrzeugreparatur und -betrieb". Von 1988 bis Juli 1989 studierte er an der Universität K. Soziologie. Im August 1989 ist der Kläger als Aussiedler aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er ist Inhaber eines Vertriebenenausweises.