BVerwG - Urteil vom 23.09.1999
5 C 19.98
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1, 2 ; BAföG § 7 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DVBl 2000, 634
NJW 2000, 2370
NVwZ 2000, 681
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 11.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2401/94
OVG Rheinland-Pfalz, vom 30.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 13711/95

Ausbildungsförderungsrecht - Fachrichtungswechsel, wichtiger Grund für -;familiäre Gründe für Fachrichtungswechsel; wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel.

BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - Aktenzeichen 5 C 19.98

DRsp Nr. 2000/2941

Ausbildungsförderungsrecht - Fachrichtungswechsel, wichtiger Grund für -;familiäre Gründe für Fachrichtungswechsel; wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel.

»Die Unvereinbarkeit des familiären Zusammenlebens von Ehegatten und der gemeinsamen Kindeserziehung mit einem ordnungsgemäßen Studium stellt einen wichtigen Grund für einen Fachrichtungswechsel i.S. von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG dar.«

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1, 2 ; BAföG § 7 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Der 1964 geborene Kläger, der mit einer kolumbianischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit ihr einen im Juni 1991 geborenen Sohn hat, war vom Sommersemester 1992 bis einschließlich Wintersemester 1993/94 an der Universität K. im Diplomstudiengang Geographie mit den Nebenfächern Städtebau und Völkerkunde immatrikuliert; am 29. November 1993 erlangte er das Vordiplom in Geographie. Für das Studium in K. erhielt er Ausbildungsförderung.