I.
Der Kläger fordert für den Bewilligungszeitraum April 1991 bis März 1992 von der Beklagten Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung in Höhe des ihm angerechneten, aber vom Vater nicht gezahlten Unterhaltsanteils (99,78 DM).
Der Kläger wurde im Jahre 1967 geboren und hat im Juni 1986 die Allgemeine Hochschulreife erlangt. Seine Eltern sind seit 1976 geschieden. Beide Elternteile haben ihre Unterhaltsleistungen mit dem Juli 1986 endgültig eingestellt.
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