BVerwG - Urteil vom 14.11.1996
5 C 35.95
Normen:
BAföG (Fassung 1990) § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 § 36 Abs. 1 S. 2 § 37 ;
Fundstellen:
BVerwGE 102, 232
DÖV 1997, 786
FamRZ 1997, 973
FEVS 47, 243
NVwZ 1997, 1001
NVwZ-RR 1997, 478
SGb 1997, 267
ZfS 1997, 239
ZfSH/SGB 1997, 472
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 14.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VG 4058/91
OVG Hamburg, vom 15.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen V 61/94

Ausbildungsförderungsrecht - Regelungsgegenstand des § 36 Abs. 1 S. 2 BAföG, Ausschluß von Vorausleistungen

BVerwG, Urteil vom 14.11.1996 - Aktenzeichen 5 C 35.95

DRsp Nr. 1997/4471

Ausbildungsförderungsrecht - Regelungsgegenstand des § 36 Abs. 1 S. 2 BAföG, Ausschluß von Vorausleistungen

»1. § 36 Abs. 1 Satz 2 BAföG erfaßt auch betriebliche oder überbetrieblich durchgeführte Ausbildungen, die nicht nach § 2 BAföG förderungsfähig sind.2. Berufsqualifizierende Ausbildungen von kürzerer als drei Jahren Dauer, die das Begabungspotential des Auszubildenden eindeutig nicht ausschöpfen, rechtfertigen den Ausschluß von Vorausleistungen nach dem Sinn des § 36 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht.«

Normenkette:

BAföG (Fassung 1990) § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 § 36 Abs. 1 S. 2 § 37 ;

Gründe:

I.

Der Kläger fordert für den Bewilligungszeitraum April 1991 bis März 1992 von der Beklagten Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung in Höhe des ihm angerechneten, aber vom Vater nicht gezahlten Unterhaltsanteils (99,78 DM).

Der Kläger wurde im Jahre 1967 geboren und hat im Juni 1986 die Allgemeine Hochschulreife erlangt. Seine Eltern sind seit 1976 geschieden. Beide Elternteile haben ihre Unterhaltsleistungen mit dem Juli 1986 endgültig eingestellt.