OLG Koblenz - Beschluss vom 10.11.2000
13 WF 664/00
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2001, 219
Vorinstanzen:
AG Westerburg, - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 115/00

Ausbildungsunterhalt - Beraufsaufbauschule - Fachoberschule - Studium

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.11.2000 - Aktenzeichen 13 WF 664/00

DRsp Nr. 2001/6787

Ausbildungsunterhalt - Beraufsaufbauschule - Fachoberschule - Studium

»Zu den Voraussetzungen, unter denen bei dem Bildungsgang Hauptschule, Lehre, Beraufsaufbauschule, Fachoberschule, Studium über die Lehrzeit hinaus weiterer Ausbildungsunterhalt geschuldet wird.«

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Beklagten ist in vollem Umfang begründet. Seine beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Finanzierung seiner im Sommer 1999 aufgenommenen (weiteren) Ausbildung.