OLG Stuttgart - Urteil vom 06.07.1995
16 UF 94/95
Normen:
BAFöG § 11 Abs. 3 ; BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 1055
FamRZ 1996, 181
JurBüro 1996, 109
NJW-RR 1996, 2

Ausbildungsunterhalt des volljährigen Kindes

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.07.1995 - Aktenzeichen 16 UF 94/95

DRsp Nr. 1996/3402

Ausbildungsunterhalt des volljährigen Kindes

1. Wird nach Ablegung des Abiturs die weitere Ausbildung verzögert, so behält das Kind seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn die Unterhaltsleistung den Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zumutbar erscheint. Dies gilt wenigstens bis zur Erreichung des 30. Lebensjahres des Berechtigten, eine Grenze, die dem § 11 Abs. 3 BAFöG zu entnehmen ist.2. Allein die Tatsache, daß das Studium erst mit 24 Jahren aufgenommen wird, fünf Jahre nach dem Abitur, läßt den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht unzumutbar erscheinen, da in diesem Alter immer noch mit der Aufnahme eines Studiums zu rechnen ist (hier: Beginn eines Theologiestudiums, Praktikum, Wechsel zu einem Medizinstudium, Verzögerung des Studienbeginns wegen einer offensichtlichen psychischen Erkrankung).

Normenkette:

BAFöG § 11 Abs. 3 ; BGB § Abs. ;