Die Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Der Beklagte schuldet dem Kläger nach der im Prozeßkostenhilfe-Verfahren ausreichenden vorläufigen Überprüfung die Zahlung von Ausbildungsunterhalt in der begehrten Höhe (§ 1610 Abs. 2 BGB).
1. Das vom Kläger am 01.10.1990 an der Fachhochschule aufgenommene Studium der Elektrotechnik, Schwerpunkt Informatik, stellt keine Zweitausbildung im Anschluß an eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung dar, sondern zusammen mit der vorangegangenen Ausbildung und Tätigkeit des Klägers einen einheitlichen Ausbildungsgang im Sinne einer Weiterbildung (vgl. hierzu Palandt, BGB, 51. Aufl., RdNr. 48, 57 zu § 1610).
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