OLG München - Beschluß vom 05.08.1993
12 WF 727/93
Normen:
BGB §§ 1603 1610 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1993, 346
OLGReport-München 1994, 8
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 511 F 5511/92

Ausbildungsunterhalt eines Kindes

OLG München, Beschluß vom 05.08.1993 - Aktenzeichen 12 WF 727/93

DRsp Nr. 1998/15164

Ausbildungsunterhalt eines Kindes

Zur Verpflichtung der Eltern für Ausbildungsunterhalt, wenn das Kind nach der Realschule und einem 18-monatigen Berufspraktikum ein Studium der Elektrotechnik an einer Fachhochschule aufnimmt.

Normenkette:

BGB §§ 1603 1610 ;

Gründe:

Die Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Der Beklagte schuldet dem Kläger nach der im Prozeßkostenhilfe-Verfahren ausreichenden vorläufigen Überprüfung die Zahlung von Ausbildungsunterhalt in der begehrten Höhe (§ 1610 Abs. 2 BGB).

1. Das vom Kläger am 01.10.1990 an der Fachhochschule aufgenommene Studium der Elektrotechnik, Schwerpunkt Informatik, stellt keine Zweitausbildung im Anschluß an eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung dar, sondern zusammen mit der vorangegangenen Ausbildung und Tätigkeit des Klägers einen einheitlichen Ausbildungsgang im Sinne einer Weiterbildung (vgl. hierzu Palandt, BGB, 51. Aufl., RdNr. 48, 57 zu § 1610).