Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger für den Beklagten - seinen inzwischen volljährigen Sohn aus erster Ehe - keinen Kindesunterhalt mehr schuldet, weil er insoweit leistungsunfähig ist. Zwar hat auch ein volljähriges Kind Anspruch auf Kindesunterhalt nach den §§ 1601 ff., 1610 Abs. 2 BGB, solange es sich nicht selbst unterhalten kann und insbesondere noch in einer Ausbildung befindet. Schuldet der unterhaltsverpflichtete Elternteil neben dem volljährigen Kind jedoch auch minderjährigen Kindern und der diese betreuenden Kindesmutter Unterhalt und reicht sein Einkommen nicht aus, um alle Unterhaltsansprüche zu decken, so tritt das volljährige Kind zurück und kann nur Unterhalt verlangen, wenn der Verpflichtete die vorrangigen Ansprüche erfüllt hat und unter Wahrung eines gegenüber Volljährigen bestehenden erhöhten Selbstbedarfs von 1.800,-- DM noch (teilweise) leistungsfähig ist.
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