OLG Koblenz - Beschluss vom 27.01.1999
13 WF 26/99
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 687
OLGReport-Koblenz 1999, 284

Ausbildungsunterhalt für Besuch einer Höheren Berufsfachschule

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.01.1999 - Aktenzeichen 13 WF 26/99

DRsp Nr. 2000/6776

Ausbildungsunterhalt für Besuch einer Höheren Berufsfachschule

Eine allgemeine Schulausbildung im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB ist nicht mehr gegeben, wenn ein Kind eine Höhere Berufsfachschule besucht.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger für den Beklagten - seinen inzwischen volljährigen Sohn aus erster Ehe - keinen Kindesunterhalt mehr schuldet, weil er insoweit leistungsunfähig ist. Zwar hat auch ein volljähriges Kind Anspruch auf Kindesunterhalt nach den §§ 1601 ff., 1610 Abs. 2 BGB, solange es sich nicht selbst unterhalten kann und insbesondere noch in einer Ausbildung befindet. Schuldet der unterhaltsverpflichtete Elternteil neben dem volljährigen Kind jedoch auch minderjährigen Kindern und der diese betreuenden Kindesmutter Unterhalt und reicht sein Einkommen nicht aus, um alle Unterhaltsansprüche zu decken, so tritt das volljährige Kind zurück und kann nur Unterhalt verlangen, wenn der Verpflichtete die vorrangigen Ansprüche erfüllt hat und unter Wahrung eines gegenüber Volljährigen bestehenden erhöhten Selbstbedarfs von 1.800,-- DM noch (teilweise) leistungsfähig ist.