SchlHOLG - Beschluss vom 30.09.2002
13 WF 48/02
Normen:
BGB § 1601 ff. ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1409
OLGReport-Schleswig 2003, 13
Vorinstanzen:
AG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 129 F 269/01

Ausbildungsunterhalt für Jurastudenten im 9. Fachsemester zzgl. zwei Auslandssemeter

SchlHOLG, Beschluss vom 30.09.2002 - Aktenzeichen 13 WF 48/02

DRsp Nr. 2003/2936

Ausbildungsunterhalt für Jurastudenten im 9. Fachsemester zzgl. zwei Auslandssemeter

Ein Jurastudent im 9. Fachsemester mit allen Scheinen und Praktika sowie zwei Auslandssemestern ist noch kein "Bummelstudent", wenn er sich nach Ablauf des 10. Fachsemesters zum Examen melden will.

Normenkette:

BGB § 1601 ff. ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangte von dem Beklagten, seinem Vater, die Zahlung von Ausbildungsunterhalt ab September 2001. Der Kläger studiert seit dem Sommer-semester 1997 die Rechtswissenschaften an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt am Main. Im Wintersemester 1999/2000 und Sommersemester 2000 unterbrach der Kläger sein Studium in Frankfurt für ein Auslandsstudium an der Universität Paris. Im Sommersemester 2002 befindet der Kläger sich im 9. Fachsemester (zuzüglich zwei Auslandssemester). Der Kläger plant, sich Ende März 2003 zum Examen zu melden.

Die PKH-Beschwerde hat teilweise Erfolg.

Gründe: