Ausbildungsunterhalt nach mehrjähriger Unterbrechung der Ausbildung
OLG Naumburg, Beschluss vom 26.10.1999 - Aktenzeichen 3 WF 142/99
DRsp Nr. 2002/6254
Ausbildungsunterhalt nach mehrjähriger Unterbrechung der Ausbildung
1. Eine grundlose und durch den Unterhaltsberechtigten zu vertretende mehrjährige Unterbrechung der Ausbildung kann dazu führen, dass ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt auf Dauer entfällt, da § 1610 Abs. 2BGB nicht eine einseitige Pflicht des Unterhaltsverpflichteten begründet, sondern dieser eine Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten gegenüberstellt, seinerseits angemessen zu dem Ausbildungserfolg beizutragen.2. Eine vierjährige Unterbrechung führt dann nicht zu einer dauerhaften Verwirkung, wenn der Unterhaltsberechtigte in diesem Zeitraum noch minderjährig war, da es für die Gewichtung der Obliegenheitsverletzung wesentlich ist, in welchem Umfang man von dem Berechtigten die nötige Einsicht in seine eigenen Pflichten erwarten kann, wofür sein Alter ein wesentliches Kriterium bildet.
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