OLG Naumburg - Beschluss vom 26.10.1999
3 WF 142/99
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 440
OLGReport-Naumburg 2001, 124

Ausbildungsunterhalt nach mehrjähriger Unterbrechung der Ausbildung

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.10.1999 - Aktenzeichen 3 WF 142/99

DRsp Nr. 2002/6254

Ausbildungsunterhalt nach mehrjähriger Unterbrechung der Ausbildung

1. Eine grundlose und durch den Unterhaltsberechtigten zu vertretende mehrjährige Unterbrechung der Ausbildung kann dazu führen, dass ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt auf Dauer entfällt, da § 1610 Abs. 2 BGB nicht eine einseitige Pflicht des Unterhaltsverpflichteten begründet, sondern dieser eine Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten gegenüberstellt, seinerseits angemessen zu dem Ausbildungserfolg beizutragen. 2. Eine vierjährige Unterbrechung führt dann nicht zu einer dauerhaften Verwirkung, wenn der Unterhaltsberechtigte in diesem Zeitraum noch minderjährig war, da es für die Gewichtung der Obliegenheitsverletzung wesentlich ist, in welchem Umfang man von dem Berechtigten die nötige Einsicht in seine eigenen Pflichten erwarten kann, wofür sein Alter ein wesentliches Kriterium bildet.

Normenkette: