Ausbildungsunterhaltsanspruch der Ehefrau wegen Aufnahme eines Studiums nach Trennung
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 18.10.1994 - Aktenzeichen 2 WF 124/94
DRsp Nr. 1995/7639
Ausbildungsunterhaltsanspruch der Ehefrau wegen Aufnahme eines Studiums nach Trennung
1. Zu der Frage der Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1573BGB und einer dafür erforderlichen Ausbildung, § 1574 Abs. 2BGB.2. Zur Begründung eines Billigkeitsanspruchs nach § 1576BGB reicht es nicht aus, wenn der Unterhaltsberechtigte vorträgt, der Verpflichtete habe in der Vergangenheit seine Unterhaltspflichten nur unzureichend erfüllt. Ein Anspruch nach § 1576BGB kann in Frage kommen, wenn der Berechtigte ansonsten Gefahr liefe, ein schon sehr weit fortgeschrittenes Studium nicht abschließen zu können (hier verneint).