OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 18.10.1994
2 WF 124/94
Normen:
BGB § 1573 Abs. 1 § 1574 § 1575 § 1576 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 879

Ausbildungsunterhaltsanspruch der Ehefrau wegen Aufnahme eines Studiums nach Trennung

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 18.10.1994 - Aktenzeichen 2 WF 124/94

DRsp Nr. 1995/7639

Ausbildungsunterhaltsanspruch der Ehefrau wegen Aufnahme eines Studiums nach Trennung

1. Zu der Frage der Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1573 BGB und einer dafür erforderlichen Ausbildung, § 1574 Abs. 2 BGB.2. Zur Begründung eines Billigkeitsanspruchs nach § 1576 BGB reicht es nicht aus, wenn der Unterhaltsberechtigte vorträgt, der Verpflichtete habe in der Vergangenheit seine Unterhaltspflichten nur unzureichend erfüllt. Ein Anspruch nach § 1576 BGB kann in Frage kommen, wenn der Berechtigte ansonsten Gefahr liefe, ein schon sehr weit fortgeschrittenes Studium nicht abschließen zu können (hier verneint).

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 1 § 1574 § 1575 § 1576 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 879